Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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332 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigsterTitel,

Kommt unterdessen der Termin zum Verkauf des übrigen Mobiliaris heran, und der Intervenient hat in zwischen sein Eigenthumsrecht einigermassen bescheinigt, fo müssen die streitigen Stücke, bis zur rechtskräftigen Entscheidung, zurückgesezt und affervirt werden.

Wird hingegen das vorgegebne Eigenthum auch bis zum Auktionstermine gar nicht bescheinigt; so müssen dergleichen Effekten mit versteigert; die loosung jedoch im Protokoll besonders verzeichnet, und, wenn sich am Ende findet, daß sie dem Intervenienten würklich zuge hört haben, der Betrag davon demselben unverzüglich, ohne Abzug, ausgezahlt werden.

Wenn jedoch auch in diesem Falle der Intervenient die Aussehung des Verkaufs, wegen eines der Sache in Rücksicht seiner beywohnenden besondern Werths,( pre­tii affectionis) ausdrücklich verlangt; so ist ihm darun ter, jedoch auf seine Gefahr und Kosten zu willfahren.

Wie denn überhaupt, wenn dergleichen Stücke, auf Instanz eines solchen Intervenienten, von der all gemeinen Auktion zurück bleiben, und nachher besonders verkauft werden müssen, die Kosten einer solchen speciel Ten Auction dem Intervenienten zur Last fallen. §. 170.

In Ansehung der Activorum müffen der Commissa rius und Curator, aus den vorhandnen Instrumenten und übrigen Schriften, so genau als möglich ist, und ohne gar zu groffen Zeitverlust geschehen kann, zu eruis ren suchen: welche davon liquid und sicher; welche zweis felhaft; und welche offenbar verlohren und inerigible find. Nach diesen drey Classen müssen die Activa im In ventario sorgfältig von einander separirt werden.

§. 171.

Nach geschloßner Inventur, muß der Commiffarius die vorgefundnen baaren Gelder, Juwelen, Prâtiofa, Silberzeug und andre kostbare Sachen; ingleichen die Schuldinstrumente über die ausstehenden Capitalien,

nach