Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
330
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and folchergestalt von dem Curator übernommen werden. Sind keine, oder doch nicht ordentlich geführte Bücher vorhanden; so muß der Curator, unter gleichmäßiger Zus ziehung des oder der Handlungsbedienten des Gemeins Schuldners, das Inventarium der Handlung nach Kauf männischer Art errichten, und zu den Akten gehörig eins reichen.

§. 168.

Ben Gelegenheit der gerichtlichen Aufnehmung des Inventarii, muß zugleich der Manifestationsend von dem Gemeinschuldner, wenn derselbe noch am leben und ges genwärtig ist, auch den End noch nicht prästirt hat, jedes mal, ingleichen von dessen Ehegatten, erwachsenen Kins dern und Gesinde, in so fern der Curator oder auch eins zele Creditores darauf antragen, gehörig abgenommen werden.

§. 169.

Werden ben der Inventur entweder von jemanden aus der Familie, oder auch von Andern, gewisse Sachen und Effekten, als ihr Eigenthum, in Anspruch genom men; so muß der Commissarius dergleichen Sachen nichts desto weniger mit verzeichnen; jedoch darüber, wenn ihs rer mehrere sind, eine besondre Consignation anfertigen; den angeblichen Eigenthümer, wodurch er sein Recht be. scheinigen wolle, vernehmen; übrigens aber ihm die in Anspruch genommnen Corpora nicht verabfolgen; viels mehr ihn zum weitern Betrieb der Sache an das Gericht verweisen. Ueber dergleichen Ansprüche muß hiernächst das Gericht den Curator, die gegenwärtigen Creditores und die Bevollmächtigten der Abwesenden vernehmen; wenn solche deren Gültigkeit einräumen, die Extradition der angesprochnen Stücke ungefäumt verfügen; wenn sich aber daben ein Anstand oder Widerspruch findet, den an: maaßlichen Eigenthümer mit der weitern Ausführung sei nes Rechts zum liquidationstermine verweisen.

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Kommt