330 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigsterTitel,
gore Benbehaltung der Masse unnüße Kosten verursachen wurde, z. E. Kutsch, und Reitpferde, in einem anzuberau menden, und so viel die Zeit erlaubt, zur Wissenschaft des Publici zu befördernden kurzen Termin gerichtlich vers steigert; die Bediente und Domestiken des Gemeinschuld, ners aber, deren Benbehaltung nicht etwa zur Admini stration der Masse nothwendig ist, ihrer Dienste sofort entlassen werden.
§. 165.
Sodenn muß über sämmtliche unter die Siegel ge nommenen Effekten, durch einen vom Gericht ernannten Commiffarium, mit Zuziehung des Curators, ein voll ständiges Inventarium verfertigt werden; wobey alles das zu beobachten ist, was die Gefeße ben Aufnehmung eines Verlassenschaftsinventarii vorschreiben.
§. 166.
Hat der Gemeinschuldner ein öffentliches Amt beffei det, so ist dem Collegio, welchem er in Ansehung dieses Amts subordinirt gewesen, von der anstehenden Inven tur Nachricht zu ertheilen, und demselben zu überlassen, ob es seines Orts einen Concommissarium dazu ernennen wolle. Dieser muß alsdenn, ben der Inventur, von dem gerichtlichen Commissario mit zugezogen, und demselben alle nach seinem Befinden zu dem Amte des Gemeinschuld, ners gehörige Schriften, Bücher oder andre Utensilien, nach einer darüber aufzunehmenden Specifikation, ver abfolgt werden.
§. 167.
Gehört eine Handlung zur Masse, so bedarf es dars über, der Regel nach, keiner besondern Inventur; fon dern es dürfen, wenn ordentlich geführte Handlungsbü cher existiren, nur diese von dem Curatore, mit Zuziehung des Buchhalters, oder in deffen Ermangelung, eines an dern Handlungsbedienten gehörig abgeschlossen, und die Extrafte und Balanzen daraus zu den Akten gebracht; die Bestände und Lager nach diesen Ertrakten revidirt, 7. I
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