Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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328
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widrigenfalls sie zu gewärtigen hätten, daß solche für nicht pråstirt angesehn, und von ihnen anderweit beyge trieben werden solle.

§. 161.

Die dritte Operation, welche das Gericht, nach ers offnetem Concurs, ex officio vornehmen muß, ist die Er. laffung des offnen Arrests; wodurch allen und jeden, wel, che von dem Gemeinschuldner etwas an Gelde, Sachen, Effekten oder Briefschaften hinter sich haben, angedeutet wird: demselben nicht das mindeste davon zu verabfol. gen; vielmehr solches dem Gericht förderfamst getreulich anzuzeigen, und, jedoch mit Vorbehalt ihrer daran has benden Rechte, in das gerichtliche Depositum abzulies fern; mit bengefügter Warnung: daß, wenn demohners achtet dem Gemeinfchuldner etwas bezahlt oder ausges antwortet wurde, solches für nicht geschehen geachtet, und zum Besten der Masse anderweit bengetrieben; wenn aber der Inhaber solcher Gelder oder Sachen dieselben verschweigen und zurückhalten sollte, er noch ausserdem alles feines daran habenden Unterpfand und andern Rechs tes für verlustig erklärt werden würde.

§. 162.

Dieser offne Arrest muß durch ein an ordentlicher Ges richtsstelle auszuhängendes Proklama, ingleichen durch drenmalige Inferirung in die Intelligenzblätter, auch wes nigstens einmal in den Zeitungen der Provinz, dffentlich bekannt gemacht werden.

§. 163.

Wenn hiernächst der Curator der Masse, nach Bors schrift des ersten Abschnitts ordentlich bestellt ist, so muß derselbe die weitere Verfügungen, wegen Constituirung der Aktivmaffe, ungefäumt nachsuchen.

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§. 164

Für allen Dingen muß der Curator Sorge tragen, daß diejenigen Effekten, die entweder ben ihrer fernern Affervation dem Verderben exponirt seyn; oder deren län.

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