Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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328 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

an den Schuldner berichtigte Pension, vorzeigen lassen; und daraus den Terminum a quo des Rückstandes erui ren; übrigens aber dem Pächter die fernere Zahlung an den Gemeinschuldner inhibiren.

§. 157.

Ein gleiches muß überhaupt, auch wenn das Gut bis her unter eigner Administration des Gemeinschuldners gestanden hat, wegen der kleinen Pächte und Zinsen, so wohl was die laufenden, als etwa rückständigen betrifft; wie nicht weniger, ben Städtischen Fundis, in Ansehung der Miethen, geschehen; und überhaupt alle Sorgfalt und Vorsicht angewendet werden, daß dem Gemeinschuld, ner feine Gelegenheit übrig bleibe, etwas zur Maffe ge höriges den Creditoribus zu entziehn.

§. 158.

Steht das Gut ohnehin schon unter gerichtlicher, Cammer oder landschaftlichen Administration; so bedarf es nur der Siegelung der nicht zum Gute, sondern bloß zum Mobiliarvermögen des Gemeinschuldners gehörigen Ef fekten; und ist übrigens der entstandne Concurs dem diese Administration dirigirenden Collegio bekannt zu machen. §. 159.

Ueber den Actum der Siegelung, und alles, was das ben vorgefallen ist, muß der Commissarius ein vollstän diges Protokoll halten; darinn besonders, was für Bes hältnisse versiegelt, und wie viel Siegel vorgelegt wor ben, richtig bemerken; und dieses Protokoll hiernächst dem committirenden Collegio einreichen.

§. 160.

Zugleich mit Verfügung der Obsignation muß das Gericht auch an alle diejenigen, von welchen aus dem ftatu bonorum oder sonst bekannt ist, daß sie dem Ges meinschuldner etwas zu zahlen oder abzuliefern haben, die Ordre erlassen; die Zahlung oder Ablieferung nicht an ihn, sondern in das, gerichtliche Depositum zu leisten;

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