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zeichniß aufnehmen, und gleichergestalt jemanden im Hause die besondre Aufsicht deshalb übertragen.
9. 154.
Ist der Gemeinschuldner ein Kaufmann gewesen, so muß besonders dessen Gewölbe, laden, Comtoir und Mas gazin unter die Sperre genommen, und die Handlungss bücher in fichres Gewahrsam gebracht werden.
§. 155.
Ist die Siegelung auf einem Landgute zu verrichten, so muß der Commissarius, wegen der im Wohnhause bes findlichen Mobilien, Effekten und Briefschaften nach obis ger Vorschrift verfahren; sich von dem Wirthschaftss beamten den letzten Monatschluß vorlegen lassen; den Caffenbestand revidiren; davon nicht mehr als zur Forts stellung der Wirthschaft nothwendig ist, zurücklassen, und Das übrige ad Depofitum des committirenden Gerichts einsenden; die Getreydebddens revidiren, und das dars auf befindliche Getreyde übermessen lassen; davon so viel als zur Wirthschaftsnothdurft erforderlich, separiren und dem Beamten zur Administration und Berechnung übers geben, das übrige aber in den Behältnissen, worinn es sich bes findet, gleichergestalt obfigniren, sich das Inventarium über das vorhandne Vieh, und Wirthschaftsgeråthe aller Arten vorzeigen lassen, und Abschrift davon nehmen; wenn der gleichen Inventarium nicht vorhanden ist, ein vollstån diges Verzeichniß darüber anfertigen; übrigens dent Beamten anweisen, daß er nunmehr die Wirthschaft für Rechnung der Creditorum fortzusehen habe, und daraus weder etwas an Gelde, noch Naturalien, ben eigner Ber tretung, an den Gemeinschuldner und dessen Familie vers abfolgen müsse.
$ 156.10
Ist das Gut verpachtet, so muß der Commissarius, nachdem er die Siegelung des etwa daselbst befindlichen dem Schuldner gehörigen Mobiliarvermögens vollzogen hat, sich von dem Pachter die letzte Quittung, über die
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