326 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigsterTitel,
Concurses ist; so muß der Richter gleich nach dessen E dfnung, und ehe noch der Curator bestellt ist, die nöthig sten Berfügungen ex officio treffen: daß diese Masse für die Creditores in sichern Beschlag genommen, und dem Gemeinschuldner alle Disposition, so wohl über die Sub stanz, als die Nutzungen derselben verschränkt werde. §. 152.
Es muß daher für allen Dingen einem Sekretait oder Referendario aufgegeben werden, das gesammte Mobiliarvermögen, und die Briefschaften des Gemein schuldners sofort unter gerichtliches Siegel zu nehmen; und wenn bekannt ist, daß derselbe dergleichen Bermo gen auch ausserhalb des Orts, es sey in einer andern Stadt oder auf dem lande besize; so muß einem daselbst, oder in der Nähe befindlichen Justizbedienten die Anle gung der Siegel darauf schleunigst anbefohlen werden.
§. 153.
Der Commiffarius, welcher die Siegelung in einem Städtischen Fundo verrichtet, muß die einglen Behält nisse an Schränken, Kasten, Commoden, Caffetten u. f. w., worinn Geld, Silberwerk, Kleider, Wäsche, Dokumente u. d. gl. befindlich sind, sedes besonders ver fiegeln; hiernächst an die Thüre der Zimmer, Cabinette oder Kammern, worinn solche stehen, ebenfalls die Siegel gehörig befestigen, den Hausrath und andre Stücke, wel che nicht besonders obfignirt werden können, so viel möglich in ein Zimmer oder eine Cammer zusammenbringen lassen, und die Zugänge davon mit dem Siegel verschließen; so wohl dem Gemeinschuldner, als seiner Familie und Ges sinde, die Unverlegbarkeit dieser Siegel und die mit deren Violirung verbundnen Strafen bekannt machen; jeman den im Hause die specielle Aufsicht darüber anvertrauen; übrigens aber, wenn ein oder andres Stück zum noth dürftigsten Gebrauch des Hauses auffer der Sperre ges Tassen werden müßte, über dergleichen Corpora ein Ber
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