Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
324
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Titel

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bium besonders instruirt, und auch besonders darüber ers fannt werden.

Wenn jedoch mehrere Appellationen über eben diesels be Forderung und Nummer einkommen; z. E. wenn der Curator gegen einen Creditorem über den Betrag und die Richtigkeit seiner Forderung, und zugleich eben dies fer Creditor wegen der ihm aberkannten Prioritat aps pellirt; so gehören diese Appellationen in einerley Akten und sind auch durch ein Erkenntniß abzuthun. §. 148.

Uebrigens muß das Gericht dahin sehen, daß sämt liche gegen ein Claßifikationsurtel eingewandte Appels lationen, so viel als möglich zugleich instruirt, und zus gleich zum Erkenntniß in zweyter Instanz befördert werden. §. 149.

Doch soll in Fällen, wo ein und andres Appellato­rium eine ganz besonders weitläuftige Instruktion, und die Aufnehmung vieler entfernten Beweißmittel erfordert, die in Ansehung der ersten Instanz§. 105. statuirte Auss nahme von der Regel, auch in Ansehung der zweyten Anwendung finden.

§. 150.

Gegen die auf dergleichen Appellations folgenden Er fenntnisse ist nach Beschaffenheit des Objekts auch die Revision zuläßig, und wegen der Einleitung und des Efs fekts dieses Rechtsmittels, finden eben die wegen der Ap pellation im Vorstehenden festgesezte Principia, gleichs falls Anwendung.

Dritter Abschnitt.

Von Ausmittelung und Constituirung der

Aktivmasse.

§. 151.

Da die Ausmittelung und Constituirung der Aktiv maffe das zweyte Hauptgeschäfte bey Regulirung eines

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Cons