Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
323
Einzelbild herunterladen

324 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigsterTite

§. 143.

Da erst durch diesen Termin die Sache und das In treffe eines jeden Gläubigers recht deutlich und vollstán dig auseinander gesetzt wird; so soll die zehntägige Frist zur Einreichung des Appellationsberichts, erst von besag tem Termin, und nicht vom Tage der Publikation an gerechnet werden.

§. 144.

Wegen der Abfassung und Erstattung des Appel lationsberichts find die Vorschriften Part, I. Tit. XIV. §. 16. feqq. zu beobachten.

§. 145.

Wenn es nach Maaßgabe dieses Berichts auf neue Facta oder Beweißmittel ankommt; so muß nach der Ans weisung§. 36. ibid. ein Instruktionstermin anberaumt, und sämtliche Interessenten, welche nach Maaßgabe der oben§. 140. erfolgten Auseinanderseßung, als Appella ten zu betrachten sind, dazu vorgeladen werden.

Wenn jedoch im Termin nur einige von diesen Ins teressenten sich melden, andre aber aussenbleiben; so muß die Instruktion dennoch ihren Fortgang behalten; und in Ansehung der Auffengebliebnen nach der Vorschrift Part. I. Tit. XIV.§. 38. 39. verfahren werden. §. 146.

Benn in dem Appellationsberichte keine neue Facta noch Beweißmittel vorkommen, und es also nach Vors fchrift Part. I. Tit. XIV.§. 31. nur eines Schlußberichts bedarf; so muß die Erstattung desselben demjenigen Af sistenzrath aufgegeben werden, welcher für die appellati fchen Interessenten nach der§. 141. erfolgten Festsetzung die Instruktion in dieser Instanz zu besorgen hat.

§. 147.

Bon jeder Appellation, welche eine besondre Forbes rung und Nummer in dem Clasificationsurtel betrift, müssen besondre Appellationsaften formirt, das Remes

Dium

bi

fo

BODY73

fe

P

g

I

D

D