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wie weit jede dergleichen Beschwerde, wenn sie gegründet befunden werden, und eine Reformatoria darauf erfol gen sollte, die lage der ganzen Sache verändern, und auf welche Creditores sie hauptsächlich Einfluß haben würde. Solchergestalt wird mit gemeinschaftlichem Rath und Ueberlegung des Gerichtsdeputirten und sämt licher Aßistenzråthe ausgemittelt und bestimmt: gegen welche Punkte des Urtels eigentlich Beschwerden obwals ten; und wer diejenigen sind, welche daben als appellan tischer oder appellatischer Theil ein Intresse haben.
§. 141.
Nach dieser Auseinandersegung wird es alsdenn leicht fallen, die verschiednen Appellationes gegen das Clasifi Fationsurtel von einander zu separicen, und allen Vers wirrungen daben vorzubeugen. Der Deputirte des Ges richts aber muß hiernächst Sorge tragen, daß jeder Clas se von Interessenten, welche ben jeder Appellation, es fen als Appellanten oder Appellaten gemeinschaftliche Rechte haben, ein Aßistenzrath zur Besorgung der Ins struktion im Appellatorio angewiesen werde.
$. 142.
Ohnerachtet bey dieser Eintheilung und Rangirung die Regel bleibt: daß in allen die Richtigkeit oder den Betrag einer Forderung betreffenden Punkten, der Curas tor als Appellant, oder Appellat zu betrachten sey; und daß, wenn über die Priorität einer Post Beschwerden obwalten, der ganze Inbegriff der Gläubiger, welche Daben ein Intreffe haben, die Stelle des appellantischett oder appellatischen Theiles vertreten; so bleibt jedoch je, dem einzlen Creditori unverschränkt, auch ausserdem noch seine vermeyntlichen Beschwerden, wenn auch Cu rator und die übrigen mit ihm gleiche Rechte habenden Gläubiger solchem nicht ausdrücklich bentreten, besonders fortzusehen und auszuführen.
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$.143.