Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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322 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigsterTite

nicht nur die Asistenzråthe, die der Instruktion halbe schon in erster Instanz an sie gewiefnen Creditores geh rig bedeuten: was das Erkenntniß in Ansehung ihr Forderung, besonders nach der ihnen damit angewief nen Stelle, und im Verhältniß gegen die Beschaffenheit und den ohngefähren Betrag der Masse, für Einfluß auf ihr Intresse und fünftige Perception habe; sondern es soll auch das Gericht, gleich ben Publikation der Claffi ficatoria, einen Termin zur nähern Regulirung der S che, wegen der gegen das Urtel etwa entstehenden Be schwerden und vorkommenden Appellationen überhaupt, vor einem Deputato, welches jedoch ein andrer, als der Urtelsfaffer seyn muß, anberaumen; und dazu so wohl den Curator und dessen Asistenzrath; als die übrigen As sistenzråthe, welche in erster Instanz bey der Sache con currirt haben, wie nicht weniger die am Orte persönlich oder durch Bevollmächtigte gegenwärtigen Creditores selbst, vorladen laffen.

§. 139.

Dieser Termin muß dergestalt regulirt werden, daß er zugleich mit, oder doch bald nach dem Ablaufe der sonst gewöhnlichen zehntägigen Appellationsfrist eintrete. §. 140.

In diesem Termine wird die lage der Paßivmasse, so wie solche nach dem Urtel zu stehen kommt, deutlich auseinander, und mit der Beschaffenheit der Aktivmasse, nach einem ohngefehren Ueberschlag derselben, ins Ver hältniß gefeßt. Es wird ferner vernommen: was ein oder andrer von den gegenwärtigen Aßistenzråthen; oder auch der Curator; oder einzle Creditores in Rücksicht dies fer oder jener Post annoch für Bedenklichkeiten, sie betref fen nun die liquidität oder Priorität derselben, anzubrin gen haben; oder in welchen Punkten so wohl der Cura tor, als einzle Gläubiger sich durch dies Urtel für gravirt achten; und was für Beschwerden fie dagegen einzuwen den gedenken. Es wird gemeinschaftlich beurtheilt; in

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