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von Concursen.
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citation der übrigen, welche vielleicht auch ein Interesse baben haben könnten, bedarf.
§. 137.
Wenn jedoch auf die Appellation eines solchen einz Jen Creditoris eine Reformatoria erfolgt; und der appels theilen, latische Mitgläubiger mit seiner Forderung ganz oder zum Theil abgewiesen wird; so kommt die Würkung dies ses Erkenntnisses den sämmtlichen diesem Mitgläubiger in dem Claßifikationsurtel gleich, und nachgesezten Creditoribus, wenn sie auch mit dem Appellanten nicht ausdrücks lich gemeinschaftliche Sache gemacht haben, in eben der Maaße zu statten, als nach der Vorschrift Part. I. Tit. XIV.§. 14. die Appellation eines litisconsorten auf die übrigen, welche nicht mit appellirt haben, dennoch von Wirkung ist.
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Eben so, wenn ein einzler Creditor in der von ihm allein erhobnen Appellation ausführt, daß der appellatis sche Mitgläubiger nicht in die Claffe, wohin ihn der erste Richter gesezt hat, sondern in eine niedrigere Classe, ges hdre; so ist das Appellationsurtel, wenn es benfällig wäre, nicht nur für den Appellanten, sondern auch für alle diejenigen Creditores von Effekt, welche nach dem Classifikationsurtel, dem Appellaten gleich oder nachges setzt gewesen.
Wenn also z. E. ein in der letzten Claffe locirter Creditor durch seine Appellation bewurkt, daß ein vorhin in die sechste Classe gefeßter Creditor ebenfalls zur letzten verwiesen wird, so kommt die Würkung davon allen übrigen in der sechsten und letzten Classe stehenden Glaus bigern zu statten.
§. 138.
Damit nun hieben überall die gehörige Ordnung beobachtet, und feinem Gläubiger, aus Mangel hinlängs licher Kenntniß von dem ganzen Zusammenhang der Sas che, einiger Nachtheil zugefügt werden möchte, müssen Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th.
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