320 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigsterTite
§. 134.
Betrift die Appellation seine eigene Forderung, und zwar deren Richtigkeit oder Betrag; so ist die Sache Hauptsächlich zwischen ihm und dem Curatore, welche Die Rechte der Masse und sämmtlicher Creditorum ves tritt, zu verhandeln. Doch muß Curator von dieser Ap pellation denjenigen Mitgläubigern Nachricht ertheilen, welche dieser Forderung, an der in dem Classifikations urtel ihr eventualiter angewiesenen Stelle gleich, oder nachstehn; womit diese Creditores fich) allenfalls interve niendo melden, und dem Curator affistiren können.
§. 135.
Appellirt ein Creditor zwar wegen seiner eignen For derung, aber nur deswegen, weil solcher die verlangte vorzügliche Selle nicht zu erkannt worden; so geht diese Appellation dem Curator gar nichts an; sondern nur die jenigen Mitgläubiger, welchen ein solcher Appellant vorgehen, oder mit ihnen gleich gesetzt werden will.
Wenn also z. E. ein Creditor deswegen appellitt weil er in der letzten und nicht in der sechsten Claffe ans gefeßt worden, so sind die sämmtlichen Mitgläubiger der sechsten und der letzten Classe, als der appellatische Theil anzusehen. Wenn daher ein folcher Appellant ein benfälliges Urtel erhält; so präjudicirt solches allen Mit gläubigern der letzten Classe, welchen er dadurch vorge zogen, und allen Gläubigern der sechsten Classe, welchen er nach Proportion des Betrags seiner Forderung gleich gefeßt wird.
§. 136.
Wenn die Appellation eines Creditoris die Forderung. eines andern Mitgläubigers betrifft, welcher ihm vor oder gleich gefeßt ist; es mag nun die Richtigkeit und Der Betrag dieser Forderung, oder die derselben zu Zannte Prioritár den Gegenstand der Beschwerde auss machen; so muß das Appellatorium nur zwischen diesen Gläubigern verhandelt werden; ohne daß es einer Ad
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