Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
318
Einzelbild herunterladen

Titel

1 Stel

emedia

welche Ser, bis

bie in

wurde

riebne

6 zehn nüffen Sache Fig in

Rich er Be Bet

und

ffelbe

Ein

it uns

igens

inten

140.

en.

Ents

biger

nady feine

Ev

vor

annt

alle

auf

von Concurfen. von Concurfen.

1048 319

auf Kosten eines dergleichen liquidanten Nachricht ertheilt werden.

§. 128.

Die eigentliche Appellation gegen das Claßifikationss urtel stehet sowohl dem Curatori, als den Creditoribus offen.

§. 129.

Der Curator fann jedoch nur gegen diejenigen Theile des Erkenntnisses appelliren, welche die Richtigkeit und den Betrag der liquidirten Forderungen betreffen. Gegent die ein oder andrem Creditori zuerkannte Priorität hims gegen ist er zu appelliren nicht berechtigt.

§. 130.

Wenn also der Curator gegen die Richtigkeit oder den Betrag einer im Claßifikationsurtel locirten Post appela lirt; so bedarf es keiner besondern Appellation von Seis ten einzler Creditorum; doch können diese sich ben der Appellation des Curatoris interveniendo melden, und ihre Gründe zur Unterstüßung derselben anführen.

§. 131.

Wenn hingegen der Curator die Appellation gegen eine Post unterläßt, so können auch eingle Creditores, welche ein Intreffe dabey haben, die Appellation, nach der bald folgenden nähern Bestimmung, anmelden und fortseßen.

§. 132.

Wenn auf die Appellation des Contradictoris eine Re­formatoria erfolgt, und der liquidant, gegen welchen sie gerichtet gewesen, mit seiner Forderung ganz oder zum Theil abgewiesen wird, so kommt solches der Masse, folgs lich den sämmtlichen ihm nach, oder gleichgesezten Gláus bigern zu statten.

§. 133. Wenn ein Creditor appellirt, so betrift seine Bes schwerde, entweder seine eigne, oder die Forderung eines andern Mitgläubigers.

§.134.