318 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigsterTitel
bigern Extrakte der ihre Forderungen betreffenden Ste len, eingehändigt werden.
§. 126.
Was die gegen ein solches Urtel zuläßigen Remedia betrifft, so soll zuforderst denjenigen Gläubigern, welche fich weder im liquidationstermine, noch auch nachher, bis zur Inrotulation gemeldet haben, und denen also die in dem Urtel erkannte Präffusion entgegen stehen würde, Darwider das Part. I. Tit. XIV. Sect. III. beschriebne Rechtsmittel zu statten kommen.
Wenn also dergleichen Creditores fich innerhalb zehn Tagen nach publicirter Caffificatoria melden; so müssen sie mit ihren Forderungen annoch gehört; die Sache zwischen ihnen und dem Curatore ordnungsmäßig in struirt; und durch ein besondres Erkenntniß des Rich ters erster Instanz, sowohl die Richtigkeit und der Be trag des Liquidati, als der Ort, welcher ihm im Ver Hältniß gegen die andern Gläubiger zukommt, und awischen welchen Nummern der Claffificatoria daffelbe eingeschaltet werden müsse, bestimmt, und diese Ein fchaltung demnächst durch eine besondre Registratur un ter dem Original Claßifikations- Urtel vermerkt, übrigens aber von der Aumeldung eines solchen neuen liquidanten, den andern Gläubigern, in dem nach Maaßgabe§. 140. onzuberaunenden Termine Nachricht gegeben werden.
§. 127.
Die Kosten dieser besondern Instruktion und Ent scheidung muß ein solcher nachliquidirender Gläubiger jedesmal allein tragen; in so fern er nicht glaubhaft nach weisen kann, daß er an der frühern Anmeldung ohne seine Schuld verhindert worden.
Auch muß von dem Ausfall eines solchen speciellen Ev kenntnisses den Mitgläubigern, welchen er entweder vor geseßt, oder ihm mit selbigen gleiche Rechte zuerkannt worden, und zwar allemal, ohne Unterschied der Fälle,
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