Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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316
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Dergleichen Netorsion aber soll nur alsdenn statt fins ben, wenn in fremden landen zwischen einheimischen und fremden, insonderheit hiesigen Unterthanen, ein Unters schied zum Nachtheil der leztern gemacht, und denselbert dasjenige Recht, was einheimischen Forderungen von vols lig gleicher Qualität nach dasigen Gefeßen zukommt, bloß um deßwillen, weil sie fremde sind, versagt wird.

§. 124.

Ubrigens müssen ben Abfassung der Claffificatoria die allgemeinen Borschriften Part. I. Tit. XIII. gehörig beobs. achtet, und hinter jedem Liquidato die Entscheidungs. gründe, sowohl über die Richtigkeit als Priorität, uns mittelbar beygefügt werden.

Hat ein Creditor verschiedne Forderungen an die Maffe, denen ihrer Qualität nach verschiedne Stellen ges bühren, so muß die Ansehung derselben nicht unter einer Nummer erfolgen; vielmehr muß jede Forderung unter einer besondern Nummer, an dem Orte, welcher ihr in fpecie zukommt, locirt werden.

Wenn ein Gläubiger, wegen befundnen Üngrunds feiner Forderung, damit gänzlich abgewiesen wird, so muß diese Abweisung an dem Orte erkannt werden, wo Hin die Forderung, wenn sie richtig gewesen wäre, sich qualificirt haben würde.

§. 125.

Wenn die Claffificatoria solchergestalt abgefaßt ist, so muß zu deren Publikation ein besondrer Termin anges fest; der Curator und die sämmtlichen Creditores burch eine Currende dazu vorgeladen; und in diesem Termine das Urtel durch den vorigen Deputatum publicirt; fol ches vornemlich denjenigen Gläubigern, welche an feine besondre Aßistenzråthe gewiesen sind, wo es nöthig, ers läutert; und sie wegen desjenigen, was sie zu thun has ben, wenn sie sich bey dem Urtel nicht beruhigen wollen, gehörig bedeutet; zuletzt aber dem Curatori eine vollstän dige Abschrift des Erkenntnisses, so wie den einglen Gláus

bigern