Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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316 Zweyter Theil. Sechs u.zwanzigster Tite

§. 122.

Wenn jemand entweder einen Gläubiger unmittel bar bezahlt, oder dem Gemeinschuldner Geld unter da ausdrücklichen Bedingung geliehen hat, daß ein andre Creditor damit bezahlt werden solle, und die Bezahlung desselben wirklich erfolgt ist;

oder wenn der Bürge für den Hauptschuldner einem Creditori Zahlung geleistet hat; oder wenn der Eigen thümer eines unbeweglichen Gutes, welches für eine Schuld des Commundebitors verpfändet gewesen, dem Pfandgläubiger Zahlung gethan hat; so tritt derselbe an die Stelle des durch ihn bezahlten Creditoris, und muß in der Claßifikatoria daselbst angesezt werden, wenn a fich auch seine Rechte von ihm nicht ausdrücklich cedi ren laffen. Doch gilt dieß ben eingetragnen Schulden, in Ansehung der Prioritát, nur so lange, als die bezahlte Post, in dem Grundbuche, auf den Namen des vorigen Creditoris unverändert stehen bleibt. Wenn also eine der gleichen durch einen Dritten bezahlte Post in dem Hypo thekenbuche gelöscht, oder einem andern mit Aushändi gung der Originalobligation cedirt worden; so kann der Dritte, welcher dafür Zahlung geleistet hat, zum Prá judiz der übrigen Creditorum, und zum Nachtheil der Zuverläßigkeit des Hypothekenbuchs, nicht an ihre Stelle treten; sondern er kann sich nur desjenigen Plazzes ans maassen, welcher der durch ihn bezahlten Forderung zw gestanden hätte, wenn sie nicht eingetragen gewesen wåre; allermassen er es sich selbst zu imputiren hat, daß er die Forderung sich nicht cediren, oder wenigstens deren durch ihn geleistete Zahlung nicht im Hypothekenbuche vermer Fen lassen.

§. 123.

Ben Concurfen sollen die Gerichte, besonders in An fehung der Priorität ausländischer Forderungen, auf das Retorsionsrecht gehörige Rücksicht nehmen.

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