Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
314
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Eitel von Concurfen. 1100 315

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ich des Compensationsrechtes sofort zu bedienen. Eben fo, wenn jemand dem Commundebitor etwas schuldig ware, deffen Zahlung die Masse so fort verlangen finns te;( debitum purum) und er dagegen eine Forderung an die Masse hätte, deren Verfalltag noch nicht einges treten ist;( creditum in diem) so findet zwar gleicherge stalt die Compensation statt; doch muß alsdenn ein sols cher Debitor der Masse, ihr wegen des Interufurii, bis zu dem Tage, wo sein Creditum fällig ist, gerecht

werden.

§. 120.

Dagegen ist die Compensation nicht zuläßig, wenn entweder jemand ein Creditor des Gemeinschuldners schon vor eröfnetem Concurs gewesen, und erst nachher der Masse etwas schuldig geworden ist; oder wenn je. mand dem Commundebitori etwas schuldig gewesen, und erst nach eröfnetem Concurs eine Forderung an ihn, es sen durch ein neues Darlehn oder durch Ceßion eines an Dern Creditoris erlangt hat.

§. 121.

Hievon ist der einzige Fall ausgenommen, wenn ein Wächter, vor eröfnetem Concurs eine baare Caution zu Hånden des Gemeinschuldners bezahlt hat; und nach ers dfnetem Concurs zu einer Zeit, wo es dieser Caution nicht mehr bedarf, der Masse Pachtgelder schuldig wird. Denn ein solcher Pachter soll berechtigt seyn, die bey seis ner Ermißion der Masse schuldig bleibende Pachtgelder ( keinesweges aber die etwanigen Defecte des Inventarii, oder die im Gute gemachten Deteriorationen) auf seine baar gezahlte Caution zu compenfiren.

Ein gleiches soll auch in andern Fällen statt finden, wo sich ergiebt, daß der Commundebitor die Befugniß zur Compensation eines Crediti, auf eine fünftige Schuld, dem fünftigen Debitori schon vor eröfnetem Concurs eingeräumt habe.

§. 122.