Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
313
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314 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigsterTitel,

§. 116.

Jährliche Präftationen, welche nicht als eine bestån dige last auf einem unbeweglichen Grundstück haften, sondern zu einer bestimmten oder unbestimmten Zeit wie der wegfallen, z. E. Alimente, die der Gemeinschuldner an jemand zu entrichten hat, müssen am gehörigen Orte angeseht, und ein Capital, dessen Zinsen zu ihrer Bezah lung hinreichend, unter Vorbehalt des fünftigen Rück fals an die Masse ausgeworfen werden.

§. 117.

Auch Forderungen, deren Verfalltag noch nicht ge Fommen, sondern von der Existenz eines gewissen oder ungewiffen Zeitpuncts oder Bedingung abhängig ist, muffen in der Claffificatoria gehörigen Orts focirt werden. In wie fern ben Vertheilung der Masse auf sie zu rech nen, und wie das für sie auszusehende Capital zu bestim men sey, wird im IV. Abschnitt verordnet.

§. 118.

Die Compensation findet in Concurfen statt, wenn entweder gegenseitige Forderungen zwischen dem Ge meinschuldner und einem Creditore schon vor erdfnetem Concurs subsistirt haben; oder wenn jemand an die Con cursmasse, d.§. an den ganzen Inbegrif der Creditorum erst nach eröfnetem Concurs eine Forderung erlangt hat, und ihr etwas schuldig geworden ist, z. E. wenn jemand der Masse etwas geliehen und etwas von ihr gekauft hat; oder, wenn jemand, der dem Gemeinschuldner schon vor eröfnetem Concurs etwas schuldig gewesen, nachher ein Creditor der Concursmasse geworden ist.

§. 119.

Wenn also jemand an den Gemeinfchuldner eine so fort gefällige Forderung hätte( creditum purum) und das gegen aus einem mit demselben geschloßnen Negotio der Maffe, jedoch nur dergestalt verhaftet wäre, daß seine Zahlungsverbindlichkeit erst nach einem gewissen Zeitver Tauf eintrate( debitum in diem), so steht es ihm frey,

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