Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
312
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3+ 3 curses zurück gerechnet, zuerkannt werden. Hat ein Gläubiger mehr an versessenen Zinsen zu fordern; so soll er damit den Capitalsforderungen aller übrigen Credito­rum nachstehn; dergestalt, daß wenn diese insgesamt, auch mit Inbegrif der letzten Claffe, bezahlt sind; und von der Masse noch etwas übrig bleibt; sodenn erst dar. aus die weitern Zinsenrückstände, und zwar nach der Ordnung der Capitalien, getilgt werden müssen.

2.) Durch die Erdfnung des Concurses wird der Zinsenlauf, in Ansehung aller übrigen Forderungen ohne Unterschied, sistirt und unterbrochen.

Nur allein diejenigen Gläubiger, welche ein beweg, liches Unterpfand in Hånden haben; und diejenigen, des ren Forderungen auf ein unbewegliches Grundstück ein getragen sind, werden hievon ausgenommen.

Erstern werden die Zinsen, auch während dem Con curs bezahlt, so weit als ihr Pfand, und der bey der ges richtlichen Versteigerung daraus zu lösende Werth dazu hinlangt.

Die intabulirten Gläubiger erhalten die fortlaufenden Zinsen im Concurs, der Ordnung der Capitalien, so weit als die Revenuen der Güter, nach Abzug aller currenten lasten und Abgaben, dazu hinreichend find. Wie diese Revenuen zu berechnen, und was davon in Abzug zu bringen sen, ehe sie unter die eingetraguen Gläubiger vertheilt werden können, wird im IV. Ab­schnitte vorgeschrieben.

3.) Kosten, die ein Gläubiger vor entstandnem Con curs auf Einklagung seiner Forderung verwendet hat, und in deren Ersaß der Gemeinschuldner durch Urtel und Recht condemnírt ist, werden an eben dem Orte, wo das Capital zu stehen kommt, angefeßt. Die Kosten der Liquidation beym Concurs aber, muß jeder Creditor felbft tragen.

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§. 116.