312 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,
curs zu melden nicht schuldig sind, nur nachrichtlich an geführt, und derselben ihre Rechte daran, vorbehalten werden. Welches diese Forderungen sind, ist im IV. Theile bestimmt.
§. 112.
Hiernächst ist der gemeinschaftlichen Kosten und Aus gaben, welche theils zu Constituirung der Maffe, theils zur Conservation und Verwaltung der dazu gehörigen Güter schon verwendet worden, oder noch verwendet wer den müßten, Erwehnung zu thun; maassen diese für al len übrigen aus der Masse zu bezahlen sind.
In wie fern aber solche von der Masse vor deren Ver theilung abzuziehn, oder den zur Perception gelangenden Gläubigern pro rata anzurechnen sind, wird im Vierten Abschnitte, von der Vertheilung der Masse, näher bes stimmt werden.
§. 113.
Sodenn sind die sämtlichen Gläubiger, welche ihre Forderungen liquidirt haben, in denjenigen Classen, und bie zu einer jeden Classe gehörigen untereinander, in der fenigen Ordnung anzusehen, welche ihnen durch die Vor schrift der Geseze angewiesen worden.
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§. 114.
Die liquidität und Richtigkeit der Forderungen ist nach den allgemeinen Vorschriften der Gefeße zu beurs theilen, und zu entscheiden; die verschiednen Classen der Gläubiger, die Arten der Forderungen, welche zu jeder Classe gehören; und die Ordnung in welcher sie darinn auf einander folgen, sind im IV, Theile bestimmt.
§. 115.
Nur find wegen der von den Creditoribus mit li quidirten Zinsen und Kosten folgende Grundsähe zu beobachten:
1.) Reinem Creditori fann in eben der Classe, wo das Capital angesetzt wird, an Zinsen mehr, als der Rückstand zweyer Jahre, vom Tage des eröfneten Con
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