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Curator vorgeladen; es muß aber derselbe den persönlich oder durch Bevollmächtigte gegenwärtigen Gläubigern davon Nachricht geben; womit ein jeder, welcher bey der Instruktion der Sache, es betreffe solche ihn selbst, oder einen Con- Creditor, annoch etwas zu erinnern hat, sich bey dieser Gelegenheit melden, und seine Nothdurft beobachten könne.
§. 108.
Bis zu diesem Termin können auch Creditores, des ren Forderung bey der Anmeldung im liquidationstermin zu spát gekommen sind, solche nachbringen; dergestalt, daß sie damit annoch gehört, und ihre Liquidata, nach obigen Vorschriften, zur Definitiventscheidung in dem Claßifikationsurtel instruirt werden müssen. In so fern jedoch durch diese verspätete Anmeldung mehrere Kosten entstehn, müssen solche diesen nachliquidirenden Glaus bigern allein zur last fallen.
§. 109.
In dem Claßifikationsurtel selbst müssen zufördert, wenn die Vorschriften wegen Erlassung, Insinuation und Bekanntmachung der Citationen gehörig beobachtet sind, die nicht erschienenen Gläubiger ihrer Ansprüche an die Masse in contumaciam für verlustig erklärt, und ih, nen damit ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden. Wegen derjenigen, welche namentlich vorgeladen wors den, muß auch eine namentliche Präklusion erfolgen. §. 110.
Die Würkung dieser Pråklusion ist der Verlust aller Ansprüche an die Maffe, und an die übrigen solche unter sich vertheilenden Creditores. Die Rechte an die Pers fon des Schuldners aber, und an dessen künftiges Vers mögen gehen dadurch keinesweges verlohren.
§. 111.
III.
Nach geschehener Präffusion müssen sodenn diejeni gen, welche an ein zum Concurs gehöriges Immobile Forderungen haben, womit sie aber sich bey dem Cons
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