Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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310 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

tel, eine so vorzügliche Stelle, daß vor deren rechtskräf tigen Entscheidung keine Vertheilung der Maffe erfolgen könnte, nicht erhalten werde;&. E. wenn der Anspruch des liquidanten sich aus einer zwischen ihm und dem Ge mein Schuldner subsistirten Societät herschreibt, und zu dessen vollständigen Ausmittelung, eine förmliche Aus einandersehung, nach der Vorschrift Part. II. Tit. XXII. nothwendig ist; so muß der Deputatus Collegii die Par thenen bloß über die einem solchen Liquidato eventualiter gebührende Claffe und Stelle vernehmen, und die Sa che zum Erkenntniß darüber einleiten; alsdenn aber die übrigen Akten dem Collegio einreichen, und auf deren Vor legung zum Spruch antragen.

§. 106.

In dem Claßifications- Urtel wird alsdenn einer fol chen Forderung bloß der ihr eventualiter gebührende Lo­cus angewiesen; und wegen des Quanti auf das fünftige Urtel, welches nach der geschloßnen speciellen Instruktion erfolgen würde, Bezug genommen.

Mit dieser speciellen Instruktion wird inzwischen un unterbrochen fortgefahren; und wenn sie geschlossen ist, alsdenn durch ein besondres Urtel festgefeßt: mit welchem Quanto nunmehr der liquidant, an der in der Clasifika toria ihm reservirten Stelle, zu befriedigen sey.

§. 107.

Wenn sämtliche Forderungen der Gläubiger nach die sen Vorschriften zum Spruch instruirt sind; so wird als denn ein Termin anberaumt, in welchem die Akten, so wohl diejenigen, worinn die zum Concurs gehörigen Ge neralia, die Citationes der Gläubiger, und das Conno tations- Protokoll befindlich, als diejenigen, welche über die Forderungen einzler Creditorum verhandelt sind, vors gelegt, und in Ansehung ihrer Vollständigkeit nachge sehn, der Rotulus der General- Uften angefertigt, und ein Berzeichniß der erwachsnen Special Aften aufgenom men werden. Zu diesem Termin wird eigentlich nur der

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