Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
308
Einzelbild herunterladen

Sitel, nzrath

er pe

cio auf enigen

Danten

rigens en fey,

. IV.

g des ollegio Com 76 no

Schrif

vers

Caffe nung 18 or n für Debi

Or er

fo ist Dem Colles

falia

Es

fone

e ihr

ner

vens vies

If

von Concurfen

2017 309

Ist das liquidum noch nicht constituiret, so muß fol shes ben eben diesem Collegio fördersamst geschehen, und der Curator muß dabey die Rechte der Masse gehörig wahrnehmen.

§. 102.

Da in einem Concurs fämtliche liquidata vollständig ausgemittelt werden müssen, und die Verweisung ein oder andrer Forderung ad feparatum sich daben nicht ges Denken läßt; so folgt von selbst, daß der im dritten und vierten Titel dieses Theiles aus einem Wechsel oder pri vilegirten Schuld. Instrumente, gegen den Schuldner zuläßige erekutivische Prozeß, gegen die Masse nicht statt finde; sondern daß dergleichen Wechsel- oder privilegirte Schuld- Forderung, gleich jeder andern, vollständig. und auch in Ansehung der entgegen gestellten Exceptio­num altioris indaginis, auseinander gefeßt, und zun Spruch instruirt werden muß.

§. 103.

Alle specielle liquidationes müssen in besondern Pros tokollen instruirt, und über jede solche Forderung beson dre Akten formirt werden.

§. 104.

Der Regel nach kann die Borlegung der Uften, zur Abfaffung des liquidations, und Prioritats- Urtels, eher nicht erfolgen, als bis sämtliche specielle Posten entwes der durch Agnition, oder durch Abschluß der Instruktion darüber, zum Spruche qualificirt sind.

§. 105.

Wenn jedoch sämtliche übrige Forderungen so weit gediehen wären, und nur noch eine oder etliche wenige übrig blieben, deren vollständige Instruktion annoch, wegen ihrer weitläuftigen und verwickelten Beschaffen heit, und der dabey etwa aufzunehmenden entfernteren Beweißmittel eine beträchtlich längere Zeit zu erfordern scheinet; und wenn demnächst voraus zu sehen wäre; wesgestalten diese Forderung, in dem Claßifikations- lir

11 3

tel,