308 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,
Daben sind der Curator und desselben Asistenzrath schuldig, wenn sich auch kein Mitgläubiger mit einer spe ciellen Contradiktion gemeldet hat, dennoch ex officio auf gehörige Auseinandersetzung und Erörterung derjenigen Factorum, welche die verlangte Priorität des liquidanten fundiren sollen, Rücksicht zu nehmen. Wie es übrigens mit Endesde und Relationen in Concursen zu halten fey, darüber ist im IVten Theile ad Part. I. Tit. X. Se& t. IV. verordnet.
§. 100.
Sollte fich aus dem Bericht über die Forderung des Liquidanten, ben dessen vorläufiger Prüfung im Collegio ergeben, daß zur Instruktion der Sache eine local Com mißion erforderlich sen; so muß das Collegium das no thige dieserhalb nach den dießfälligen besondern Vorschrif ten, unmittelbar verfügen.
§. 101.
Wenn der Gemein Schuldner ein Königlicher ver rechneter Diener oder Beamter gewesen, und der Caffe etwas schuldig geblieben ist; so gehört die Berechnung darüber und die Conftitution des Liquidi nicht für das ors dentliche den Concurs dirigirende Gericht; sondern für dasjenige Collegium, unter welchem der Commun Debi tor, dieses seines Amts halber gestanden hat.
Wenn also zwischen ihm und der Casse schon vor ev ofnetem Concurs ein liquidum constituirt worden, so ist es genug, wenn diese Berechnung und liquidum dem Gerichte des Concurses, entweder von gedachtem Colles gio unmittelbar communicirt, oder durch einen fiskalía fchen Beamten in beglaubter Form eingereicht wird. Es findet alsdenn fein weitres Verfahren darüber statt; sone dern die Casse muß damit an dem durch die Geseze ihr angewiesenen Orte locirt, und der Gemein- Schuldner, oder die Creditores, welche noch etwas dagegen einwen den wollen, müssen an das competente Collegium verwies fen werden.
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