Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
306
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überdie zum Grunde feines Anspruchs liegenden Facta, und die darüber vorhandnen Bescheinigungsmittel, von dem Deputato Collegii in einem besondern Protokoll vernom men; dieß Protokoll dem Curatori vorgelegt; derselbe in eben diesem, oder allenfalls in einem andern so nah als möglich anzuberaumenden Termine, mit seiner Beants wortung gehört; und mit der Instruktion zum Definitiva erkenntniß, der Vorschrift§. 10. 1. c. gemäß, weiter vers fahren.

§. 97.

ead Ist hingegen die streitige Forderung von höherm Bes trage, so muß der liquidant an einen Aßistenzrath vers wiesen werden; welcher ihn, so wie in jedem andern ors dentlichen Prozesse, über seine Forderung gehörig eramis nirt; das Part. I. Tit. II. vorgeschriebene Informations. protofoll mit ihm aufnimmt; daben auch auf diejenigen Facta, welche ein prioritätisches Recht für den Liquidans ten begründen können, reflektirt; und zulegt, wie gewöhns lich, den Klagebericht abstattet. §. 98.

Dieser Bericht wird dem Collegio von dem ordentli chen Decernenten vorgetragen, und wenn sich ben dessent Prüfung nichts zu erinnern findet, dem Deputato zuges stellt; welcher eine Abschrift davon dem Curatori, wie nicht weniger dem Mitgläubiger, der sich mit einem spes ciellen Widerspruch dagegen etwa gemeldet hat, commu nicirt, und demselben, so wie dem Asistenzrathe des li quidanten, den Termin zur weitern Instruktion der Sas che, durch eine bloße Resolution, welche nicht schriftlich expedirt werden darf, bekannt macht.

§. 99.

In diesem Termine wird mit Bernehmung des Cura­toris oder Mitgläubigers, nach der Anleitung Part. I Tit. IX.§. 13. feqq., so wie mit der weitern Instruktion der Sache zum Definitiverkenntniß, nach Borschrift Tit. X. XI. XII. gehörig verfahren.

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