Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
305
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306 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

ten Asistenzraths, vernommen werden; welche von die fen Liquidatis er, so wie sie angegeben worden, für ridy tig und bekannt annehme; und bey welchen er, es sen über die Richtigkeit und den Betrag der Hauptforderung oder über die derselben bengelegte Qualität, oder wegen der mit liquidirten Zinsen annoch auf nähern Ausweis und Erörterung anzutragen nöthig finde.

§. 92.

Auch ben ben dieser Gelegenheit noch steht den gegen wärtigen Creditoribus fren, wenn sie bey eins oder ande rer von dem Curator agnofcirten Post, es sey wegen ihrer Richtigkeit oder Priorität, annoch etwas specielles zu ers innern haben, solches anzuzeigen, und auf nähere Unter fuchung deshalb anzutragen.

od 2.93.

Es steht jedoch diese Befugniß nicht allen Gläubigern ohne Unterschied, sondern nur denjenigen zu, welche ein Intresse bey der Sache haben; das heißt, vor welchen ein folcher liquidant ein vorzügliches, oder wenigstens mit ih nen ein gleiches Recht sich anmaßt.

§. 94.

In Ansehung derjenigen Posten, die der Curator für richtig annimmt, und gegen welche auch von den übri gen Creditoribus nichts erinnert wird, bedarf es keiner weitern Instruktion; sondern es wird bloß das Anerkennt niß des Curatoris in dem Connotationsprotokoll vermerkt. §. 95. 95.

In Ansehung derjenigen Posten, bey welchen entwe der der Curator eine nähere Erörterung nöthig findet, oder wo ein daben intereßirter Mitgläubiger einen Widers spruch äussert, ist ein Unterschied zu machen: ob der Bes trag einer solchen Post nur ein Bagatellquantum aus mache; oder ob er sich höher belaufe.

§. 96.

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Ben bloßen Bagatellforderungen wird die Vorschrift Part. II. Tit. II. beobachtet; solchemnach der Liquidant