Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
304
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Titel

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3° 5 ntuu Gläubiger fich auf die§. 86. beschriebne Art schon vor dem Termine gemeldet haben; eröffnet ihnen, in wie fern die liquidata derselben, nach seinen bisher eingezogenen Nachrichten als liquid anzunehmen seyn, oder einer nähern Erörterung bedürfen würden; und fodert die übrigen ana wesenden Creditores auf: in so fern ihnen gewiffe diese Forderungen betreffende Umstände oder Beweismittel bes kannt sind, sich ben ihm besonders zu melden, und ihm die diesfälligen Data zum weitern Gebrauche zu suppeditiren. §. 89. §. 89. audiobo

Diese Verhandlung zwischen dem Curator und den anwesenden Gläubigern macht jedoch eigentlich feinen Theil des Connotations Protokolls aus; sondern in diesem wird, daß solche erfolgt sen, bloß generaliter vermerkt. Hiernächst aber werden sämmtliche in Person oder durch Bevollmächtigte erschienenen Creditores, fie mogen fich nun vor dem Termin auf die§. 86. beschriebne Art schon gemeldet haben, oder nicht, mit ihren Ansprüchen zum Protokoll vernommen; woben jedoch mit denjenigen, welche sich vorher noch gar nicht gemeldet haben, der Ans fang gemacht wird.

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§. 90.

Bey dieser Bernehmung muß der Deputatus Collegii darauf sehen, daß Creditores ihre Forderungen deutlich und bestimmt liquidiren; daß sie, wenn sie Zinsen fors dern, den Grund dazu, und den Termin, seit welchem folche rückständig sind, wie nicht weniger den Zinsfah felbst gebdrig angeben; daß die Qualität der Forderung, wovon die im fünftigen Prioritätsurtel ihr anzuweisende Stelle dependirt, deutlich ausgedrückt werde; und daß sie die darüber in Hånden habenden Schuldverschreibun gen, Judicata und andre schriftliche Beweismittel so fort im Original vorlegen.

§. 91.

Wenn die Liquidation der Creditorum geschlossen ist; so muß der Curator, mit Zuziehung des ihm beygeordne Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th.

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