Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
303
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304 Zweyter Theil.Sechs u. zwanzigster Titel,

§. 885.

Die Zwischenzeit bis zum Termine muß der Curate dazu nußen, daß er aus den Büchern, Rechnungen und übrigen Scripturen des Gemeinschuldners, so wie von diesem selbst, wenn er noch am leben und gegenwärtig ist; oder von denjenigen, deren er sich zu Besorgung sei ner Angelegenheiten Hauptsächlich bedient hat; ingleichen aus den wegen der Forderungen einzler Gläubiger etwa schon verhandelten Akten, von diesen Forderungen, de ren Grund und eigentliche Bewandniß vorläufige Nady richt einzuziehn, und sich solchergestalt auf den liquida tionstermin zu präpariren bemüht ist.

§. 86.

Um den Curator in Stand zu sehen, daß er diese Präparation desto bestimmter und vollständiger anstellen, und sich im Termine über die liquidationen der Gläubi ger desto zuverläßiger und positiver erklären könne, sollen, Creditores schuldig seyn, noch vor dem Termin ihre For derungen, auf eben die Art, wie ben jeder andern Klage vorgeschrieben ist, nach der Anweisung Part. I. Tit II. schriftlich und zum Protokoll anzumelden, und dieser An meldung Abschriften der Dokumente, worauf sie sich gründen, beyzulegen.

Diese Anmeldungen werden, so wie sie einkommen, bem Curator zu obgedachtem Behuf zugefertigt.

§. 87.

Im Termine selbst muß der Curator durch den ihm Bengeordneten Aßistenzrath zuförderst auf Präklusion der auffengebliebnen Creditorum autragen, und die densel ben insinuirten speciellen Verordnungen sowohl, als die erforderliche Anzahl von Intelligenz und Zeitungsblåt tern, ingleichen das bey dem Gericht affigirt gewesene Proklama zu den Akten geben.

§. 88.

Wenn dieses geschehen ist, so macht alsdenn der Cu cator den versammelten Creditoribus bekannt, welche

Glaus