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von Concurfen. §. 81.
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Ist endlich der Betrag der Masse nur 200 Rthlr. oder weniger, so wird der Termin nur auf fechs Wochen hins ausgesetzt; es wird nur ein Proklama expedirt, und an gewöhnlicher Gerichtsstelle angeschlagen, und die anders weitige Bekanntmachung geschieht bloß zu dreyen malen, nehmlich alle vierzehn Tage einmal, in den Intelligenzs blättern; und einmal, nehmlich gleich nach Eröffnung des Concurses, in den Zeitungen der Provinz.
§. 82.
Wenn es zweifelhaft ist: ob die Aktivmasse über oder. unter 200 Rthlr. betrage, so muß nach§. 80., und wenn es zweifelhaft, ob sie über oder unter 1000 Rthlr. auss mache, muß nach§. 79. verfahren werden.
§. 83.
Uebrigens hångt die Gültigkeit und legalität dieser Ediktalcitationen hauptsächlich von deren gehörigen Eins rückung in die Intelligenz und Zeitungsblätter ab; und findet deßfalls die Vorschrift Part. I. Tit. V.§. 44. auch hier Anwendung.
§. 84.
Ausser den Creditoribus muß auch der Gemeinschuld. ner, wenn er sich noch am leben befindet, zum liquidas tionstermine mit vorgeladen werden; um dem Curator die ihm benwohnenden, die Masse betreffenden Nachrich den mitzutheilen, und besonders über die Unsprüche der Gläubiger Auskunft zu geben. Ist sein Aufenthalt bes kannt, so geschieht solches durch eine besondre Verord nung; widrigenfalls wird er in den erlaßnen Ediktalien nahmentlich mit vorgeladen.
Wie mit dieser Citation auch die Vorladung des auss getretnen Gemeinschuldners, zur Verantwortung wegen des ihm den Umständen nach znr last fallenden muthwils ligen Bankrutts, zu verbinden sey, ist in den Criminal. gesehen verordnet.
§. 85.