302 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel, bekannt gemacht. In den Intelligenzblättern geschieht die Inferirung sechsmal, nemlich in den ersten beyden Monaten monatlich einmal, und in den letzten vier Wo chen wöchentlich einmal.
In den Zeitungen wird die Citation nur drey mal bekannt gemacht; nemlich jeden Monat einmal; derge stalt, daß von der letzten Einrückung an, biß zum Tes mine noch volle vier Wochen fren bleiben.
Ist der Gemeinschuldner ein Gutsbesißer oder an brer Privatmann, so darf die Einrückung nur in die Zeitungen der Provinz geschehen.
Ist er aber ein Kaufmann gewesen, welcher aus wärtigen Handel getrieben hat, so muß die Citation auf fer diesem auch nach den Zeitungen derjenigen andern Königlichen Provinz, nach welchen der Gemeinschuld, ner sein meistes Verkehr gehabt hat, oder welche dem aus, wärtigen lande, wohin dieß Verkehr hauptsächlich gerich tet gewesen, am nächsten liegt, inserirt werden. We gen Besorgung dieser Einrückungen sind die Vorschrif ten Part. I. Tit. V.§. 43. zu beobachten.
Uebrigens müssen die expedirenden Secretarii die Ter mine dergestalt reguliren und hinaussehen, daß von dem Tage an, wo die Citation das erstemal in die Intelli genzblätter kommt, biß zum Termine selbst, volle dren Monat Zwischenraum bleiben.
§. 80.
Wenn die Aktivmasse nach einem ohngefähren Ueber. schlag nur 1000 Rthlr., oder weniger, obwohl über 200. Rthlr., beträgt, so wird der Termin nur auf neun Wo chen hinausgeseht. Es werden nur zwen Proklamata aus, gefertigt; die Inserirung in den Intelligenzblättern ge schieht nur dreymal, nemlich jede drey Wochen einmal, und nur in den Zeitungen der Provinz wird die Citation, aber auch in diesen nur zwenmal, bekannt gemacht, nem lich gleich zu Anfang und vier Wochen vor dem Termin.
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