Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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ren. Daben wird jedoch dem vernünftigen Ermessen des Gerichts anheim gestellt, wenn dergleichen Creditos res vorhanden sind, deren Aufenthalt bekannt ist; welche Forderungen von einigem Belange haben; und von de nen es nach den Umständen wahrscheinlich wird, daß die Ediktalcitation vielleicht nicht zu ihrer Wissenschaft ges langen dürfe, besondre Bekanntmachungen des erdfnes ten Concurses und des anstehenden Termins an sie zu erlassen; doch ist auch in diesem Falle die Benbringung vollständiger Infinuationsausweise nicht durchaus noth. wendig.

§. 78.

Wegen Bestimmung des Termins, der Anzahl der zu expedirenden Ediktalcitationen, und der Art ihrer Bes kanntmachung ist zu unterscheiden: ob nach einem ohnges fähren Ueberschlag, die Aktivmasse nur 200 Rthlr. oder weniger; oder ob sie zwar über 200 Rthlr. doch nicht über 1000 Rthlr. oder ob sie über 1000 betrage.

§. 79.

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Beträgt die Masse über tausend Thaler, so müssen drey Ediktalproklamata expedirt, und der Termin auf dren Monat hinausgefeßt werden.ppt slog

Das eine Proklama wird an ordentlicher Gerichtss stelle des citirenden Judicii angeschlagen; die Affirion des zweyten geschieht; wenn der Gemeinschuldner ein Guts besißer gewesen, in der Creyß oder einer andern zu nächst bey dem Gute gelegnen Stadt, oder wenn er ein Kaufmann gewesen, an dem Orte innerhalb der Königli chen lande, wohin der Gemeinschuldner sein meistes Verkehr gehabt hat; oder wo nach den Büchern oder dem ftatu bonorum die meisten Privatgläubiger desselben fich aufhalten. Die Bestimmung des Ortes, wo das dritte Exemplar affigirt werden soll, wird dem richterlichen Bef finden, nach Bewandniß der Umstände, anheimgestellt.

Ausserdem wird die Ediktalcitation auch durch die Zeitungen, und durch die Intelligenzblätter der Proving

bekannt