300 Zweyter Theil. Sechs n.zwanzigster Titel,
merey, Servis und Feuersocietatscasse des Orts, ingleichen der Obrigkeit, unter welcher das Immobile gelegen ist, von dem anstehenden Termine Nachricht ev theilt werden. hit y a
§. 74.
Unter den namentlich vorzuladenden Realgläubi gern, sind jedoch nicht diejenigen zu verstehen, welche nach den Gesezen, oder aus speciellen Privilegiis, von der Einlassung in den Concurs, so wohl wegen ihrer Capitals als Zinsenforderungen gänzlich dispensirt sind. Diesen ist der anstehende Termin bloß nachrichtlich be kannt zu machen; damit sie, wenn sie es nöthig finden, daben erscheinen, und ihre Rechte wahrnehmen können. §. 75.
Wenn mehrere dergleichen namentlich zu citirende. Gläubiger an einem Orte sich aufhalten; so müssen sie nur in einer ofnen Ordre, und diejenigen, welche unter einem fremden Gericht stehen, müssen durch Requisition Dieses Gerichts vorgeladen werden. Wegen der Insinuas tion sind die Vorschriften Part. I. Tit. V. zu beobachten. §. 76.
Wenn der Aufenthalt eines Real oder Pfandgläu bigers unbekannt ist, so muß solcher in der Ediktalcitation nahmentlich mit vorgeladen werden. Der Curator aber, welcher hierauf anträgt, muß die Vorschrift des§. 13. Tit. V. Part. I. gehörig beobachten; Doch muß, um die Publikation der Ediktalien nicht allzusehr zu verzo gern, seinem Antrage, unter Vorbehalt dieses Nach weises, sofort deferirt werden.
§. 77.
In Ansehung aller übrigen§. 73. nicht benannten Gläubiger, sind nahmentlich und besondere Verordnun gen nicht erforderlich, sondern bloß die Ediktalcitation hinreichend; wenn gleich ihre Namen aus der Angabe des Gemeinschuldners, dessen Handlungsbüchern, dem ftatu bonorum, dem Inventario oder sonst bekannt wå
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