Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
298
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299 nung gehindert werden, und denen es an dem Orte, wo das citirende Gericht seinen Siz hat, an Bekanntschaft fehler, werden etliche Justizcommißarii benannt, an des ren einen sie sich wenden, und denselben mit Informa tion und Vollmacht versehen können. Denn da es hier nicht bloß auf die Instruktion der Forderungen an die Mas se, sondern auch auf die Wahrnehmung des Intresse einzler Creditorum ben der Constituirung, Berwaltung, Veräuß ferung und Vertheilung dieser Maffe selbst, und auf Be forgung mancherley andrer aussergerichtlichen Angelegen. heiten, ankommt; so können dergleichen abwesende Glaus biger nicht so, wie es in andern Fällen geschiehet, bloß an Aßistenzräche verwiesen werden.

§. 72.

Diese Citation wird den Gläubigern, theils durch Ediktales, theils durch nahmentlich an fie gerichtete, ad domum zu infinuirende Verordnungen, bekannt gemacht. §. 73.

Durch dergleichen specielle Verordnungen, sollen fünftig nur vorgeladen werden:

1) diejenigen Creditores, deren Forderungen auf die Grundstücke des Gemeinschuldners eingetragen sind. Um diese zu wissen, muß der Curator die Hypothekenscheine über die zur Masse gehörigen Immobilien; wenn solche nicht schon bey den Akten sind, fördersamst herbenschaffen;

2) diejenigen, welche nach der Angabe des Gemeins schuldners, dem von ihm eingereichten ftatu bonorum, oder dem aufgenommenen Inventario, bewegliche Unterpfän der von ihm in Händen, und darauf Darlehne gemacht haben;

3) Diejenigen, welche sich schon ben den Akten ge meldet, und entweder persönlich zugegen sind oder bes vollmächtigte constituirt, und solche dem Richter an gezeigt haben.

Ausserdem muß, wenn der Gemeinschuldner Städ tische, oder Rustikalgrundstücke besessen hat, der Cam

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