298 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,
Zweyter Abschnitt.
Bon Vorladungen der Gläubiger und Constituirung der Paßivmasse.
§. 69.
Sogleich nach erdfnetem Concurs, muß das Gericht einen beständigen Decernenten, welcher in allen dahin einschlagenden Sachen den Vortrag habe; einen Depu tatum, welcher die daben vorkommenden Rechtsstreitig Feiten, besonders aber die Ansprüche der Creditorum an die Maffe zum Erkenntniß instruire; und einen Asistenz rath ernennen, welcher diese Instruktion von Seiten der Masse und des Curatoris besorgen helfe.
§. 70.
Zu eben der Zeit muß auch die Vorladung der Gläu biger, zu Anmeldung und Ausweisung ihrer Ansprüche, ex officio, und ohne deshalb einen besondern Antrag abzuwarten, erlassen werden.
§. 71.
In dieser Citation wird
1) den Creditoribus die geschehene Erdfnung des Concurses, mit Benennung des Gemeinschuldners, und der etwa zur Masse gehörigen Güter, bekannt gemacht;
2) ein Termin für dem ebenfalls zu benennenden Deputato Collegii anberaumt, in welchem fämmtliche Creditores ihre Ansprüche an die Concursmasse gebührend anmelden, und deren Richtigkeit nachweisen sollen;
3) Die Warnung bengefügt, daß diejenigen, welche in diesem Termin nicht erscheinen würden, mit allen ihren Forderungen an die Masse prâcludirt, und ihnen deshalb gegen die übrigen Creditores, ein ewiges Still fchweigen auferlegt werden solle;
4) Die Creditores werden citirt, persönlich oder durch zulässige Bevollmächtigte zu erscheinen; denjeni gen aber, welche durch allzuweite Entfernung, oder andre legale Ehehaften ,, an der persönlichen Erschei
nung