Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Seite
296
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Claßifikationsurtel( wenn dergleichen schon abgefaßt ist). festgefeßten Forderungen berechnet wird, gesehen werden.. Ist keine dergleichen entscheidende Pluralität vorhan den; so muß das vernünftige Ermessen des Richters den Ausschlag geben, nach welchem von den verschiednen Antragen, die Sache regulirt werden solle.

§. 67.

Der Curator Maffae ist schuldig, den Gläubigern als seinen Constituenten von seiner geführten Administras tion Red und Untwort zu geben; auch von den durch feine Hände gegangnen Geldern Rechnung zu legen. Diese Rechnungslegung erfolgt, der Regel nach, am Ende des Concurses, wenn zur Vertheilung der Maffe geschritten werden soll.

Wenn jedoch der Concurs, wegen Weitläuftigkeit der Sache, sich in die lange zieht; und die Einnahme, besonders bey einem der§. 54.& 55. beschriebnen speciellen Curatoren beträchtlich ist; so kann die Rechnung dem Curatori am Ende jeden Jahres abgefordert werden. Auch steht den Gläubigern frey, ihm ben seiner Bestel lung, ausser dieser Hauptrechnung, auch noch die Ein reichung gewiffer vorläufigen und speciellen Ausweise in fürzern Zwischenterminen, als monatlich, vierteljährig u. f. w. nach bewandten Umständen, z. E. wenn von Ad. ministration einer Handlung die Rede ist, vorzuschreiben. §. 68.

Bey der Abnahme der Rechnung sind die Vorschrif ten Part II. Tit. XXI. von Rechnungsfachen zu beobach ten, und Creditores daben zuzuziehen Wie es aber ges halten werden solle, wenn daben Monita und Defekte vorkommen, welche einer nähern rechtlichen Erörterung. und Entscheidung bedürfen, davon wird unten im vier ten Abschnitte gehandelt werden.

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