Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
295
Einzelbild herunterladen

296 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

lich zugegen sind, oder Bevollmächtigte daselbst consti tuirt haben. Abwesende, von denen auch keine Bevoll mächtigte bey den Akten angezeigt sind, werden für ein willigend in die Beschlüsse der gegenwärtigen geachtet. §. 63.

Eben so dürfen auch nicht in allen Fällen, ohne Un terschied, die sämmtlichen in Person oder durch Bevoll mächtigte gegenwärtigen Creditores mit ihren Erklärun gen vernommen werden; sondern nur diejenigen, welche ben der Sache, wovon die Rede ist, ein Interesse haben. Es bedarf also z. E. wenn über die Zahlungsbedingun gen, welche der Käufer eines Immobilis sich machen will, concludirt werden soll, keiner Zuziehung solcher bloffen Personalgläubiger, die aus diesem Immobile bezahlt zu werden gar keine wahrscheinliche Hofnung haben.

§. 64.

Wenn nun nach vorstehenden Grundsäßen mit den Gläubigern Rücksprache zu halten ist, so muß der Curas tor dieselben zusammen fordern; ihnen die Sache und den Fall worüber die Frage ist; deutlich und umständlich proponiren; sein Gutachten ihnen darüber eröfnen; und sie so denn mit ihren Erklärungen gehörig vernehmen; auch daben darauf sehen, daß sothane Erklärungen deut lich, bestimmt, und der Sache gemäß abgegeben werden. §. 65.

Ueber diese ganze Verhandlung muß er ein Protokoll aufnehmen; dasselbe nebst der Currende, wodurch er die Creditores zu der Conferenz eingeladen hat, dem Gericht übergeben; und auf weitere Verfügung oder Upproba tion antragen.

§. 66.

Wenn das Gericht findet, daß sich Creditores nicht haben einigen können, so muß auf die Mehrheit der Stimmen, von den ben der Conferenz gegenwärtigen Gläubigern, welche jedoch nicht nach der Personenzahl, sondern nach der Summe der liquidirten, oder in dem

Claßis

D

21

2

t

g