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3) Die Ausmittelung und Benschaffung der ausste henden Capitalien, und der davon fallenden Zinsen; 4) Die Berdufferung der vorhandnen beweglichen and unbeweglichen Güter.
§. 59.
In Ansehung der dren ersten Gegenstände, hat ein Curator Maffae alle die Befugnisse und Verbindlichkeis ten, die einem andern Curatorí überhaupt zukommen. Er muß also dergleichen Angelegenheiten, nach seiner besten Einsicht und Kenntniß, so wie es einem redlichen, vernünftigen, und in Geschäften des bürgerlichen lebens nicht unerfahrnem Manne zukommt, besorgen; und in bedenklichen Fällen bey dem Gericht anfragen.
Wegen Beräusserung der zur Maffe gehörigen Güter und Effekten, muß er sich genau nach den im folgenden Abschnitte enthaltnen Vorschriften achten, und davon ben eigner Vertretung für sich und eigenmächtig nicht abweichen.
$ 60.
In allen Fällen, wo es bloß auf die Berthendigung der Masse gegen die Ansprüche einzler Creditorum; oder auf die Ausführung ihrer Rechte gegen ihre Schuldner; auf die blosse Administration derselben; oder auf Nach suchung andrer dergleichen durch die Vorschriften der Gefeße hinlänglich bestimmten Verfügungen ankommt, kann der Curator für sich, und ohne Rücksprache mit den Gläubigern, jedoch immer unter Direktion des Gerichts, das erforderliche thun und veranlassen.
§. 61.
In Fallen hingegen, wo ein erhebliches Präjudiz der Masse und der daben interessivenden Gläubiger obwaltet, muß er die Erklärungen dieser leztern vernehmen, und nach dem Concluso derselben sich gehörig achten.
§. 62.
Dech bedarf es dabey nicht der Zuziehung aller Cres ditorum; sondern nur derjenigen, die am Orte persons
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