Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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294 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

schäftes von welchem die Rede ist, z. E. der Wirthschaft oder der Handlung kundig sind, vorschlagen; und steht ihnen fren, auch jemand aus ihrem Mittel dieselben zu übertragen. Zum Curatore generali aber muß jedes mal, der Vorschrift des§. 46. gemäß, ein Justizcommis farius bestellt werden.

§. 55.

Der Justißcommiffarius, welcher zum Curator über haupt, oder in dem Falle des§. 53. zum Curatore gene­rali bestellt worden, soll mit unmittelbarer Erhebung der zur Masse fliessenden Gelder, nichts zu thun haben; sons dern dergleichen Gelder, z. E. die eingeklagten oder sonst zahlbar gewordnen Aktiva, die Auktionsgelder, die Pacht pensionen ze. müssen unmittelbar in das gerichtliche De pofitum eingezogen werden.

§. 56.

Wenn diese unmittelbare Einzahlung in das Depos fitum, nach den besondern Umständen eines oder des ans dern Falles, nicht füglich statt finden kann; so müssen Creditores, sich über ein Subjekt vereinigen, dem sie den Empfang solcher Gelder, und deren Ablieferung an das Gericht, mit oder ohne Caution, anvertrauen wollen. §. 57.

Dagegen muß dem Curator, von den ersten baaren Geldern, ein proportionirlicher Vorschuß, zur Bestreis tung der Kosten und Auslagen, gegen fünftige Berech ming, geleistet werden.

§. 58.

Zu der Besorgung des Curatoris g- hdret:

1) Die Beantwortung und Erörterung der an die Maffe von den einglen Gläubigern gemachten Anspruche; als worinn eigentlich sein Officium als Contradiktor besteht.

2) Die Verwaltung der zur Maffe gehörigen Güter oder andern Grundstücke, und der von dem Gemein schuldner geführten Handlung;

3) Die

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