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Maffe gehörigen Sachen und Gelder, sich alles Fleiffes angelegen feyn lassen; mit dem Einkommenden getreulich umgehen; über seine Administration richtige Rechnung führen, die bald möglichste Festseßung sämmtlicher Fors derungen der einzlen Gläubiger, aus allen Kräften bes treiben; die Mittel zur nähern Erörterung dieser Fors derungen, und zur Widerlegung der etwa ohne Grund an die Masse gemachten Ansprüche mit möglichstem Fleiß und Sorgfalt aufsuchen; und sich überhaupt den Vor schriften der gegenwärtigen Ordnung gemäß verhalten wolle.
§. 51.
Nach Ableistung dieses Angeldbnisses, muß dem Cus rator zu feiner legitimation, ein schriftliches Curatorium ausgefertiget werden.
§ 52.
Niemand ist schuldig, dergleichen Curatel unentgeld. lich zu übernehmen. Creditores müssen sich also mit dem von ihnen vorgeschlagnen Curator, über ein Honorarium, unter Gerichtlicher Vermittelung einigen.
§. 53.
Der Regel nach, darf nur ein Curator bestellt wer den. Wenn aber die Masse sehr weitläuftig und zers streut wäre, 3. E. wenn so wohl eine Handlung als land güter, oder wenn mehrere von einander weit entlegne Landgüter dazu gehörten: so steht den Gläubigern frey, die Curatel zu separiren, und darauf anzutragen, daß mehrere Curatores, z. E. einer zur Verwaltung der Gü ter, ein andrer zur Administration der Handlung, und ein Hauptcurator( Curator generalis) zur Aufsicht über. das Ganze, zur Einziehung und Ausklagung der Aktivo rum, und zum Betrieb der Sache ben dem Gericht cons stituirt werde.
§. 54.
Zu dergleichen speciellen Curateln, müssen die Credi tores jedesmal Subjekte, welche der Sache oder des Ges
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