Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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292 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigsterTitel

einen von den am Orte bestellten Justißcommissarien ih Augenmerk richten.

§. 47.

Das Gericht muß, gleich nach erdfuetem Concurs, den in Person oder durch ihre Bevollmächtigten gegen wärtigen Gläubigern den Vorschlag eines solchen Eura toris abfordern.

§. 48.

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Können sich diese Creditores über dergleichen Sub jektum nicht vereinigen; so muß unter den vorgeschlag nen Personen derjenige gewählt werden, welcher die mei sten Stimmen, nach der Summe der liquidirten Forde rungen dieser Gläubiger gerechnet, für sich hat. Kann aber diese Pluralität ohne weitläuftige Untersuchung nicht ausgemittelt werden; so muß das Gericht den Ausschlag geben, und denjenigen bestellen, welchen es nach pflicht mäßigem Ermessen am tauglichsten zu seyn befindet.

§. 49.

Ein solcher nur, von einigen Creditoribus vorge schlagner Curator, versieht dieses Amt nur interemistisch, bis zum eintretenden liquidationstermine. Wenn in diesem die Creditores beysammen sind, so müssen sie vers nommen werden: ob sie diesen Interimscurator beybehal ten, oder ein andres Subjektum an feiner Stelle vor schlagen wollen. Hierben soll, so wie§. anteced. die Mehrheit der Stimmen, nach der Summe der Forderun gen, entscheidend seyn.

§. 50.

So wohl der Interims als der nach der Hand von fämmtlichen Creditoribus bestellte Curator, muß mittelst Handschlags an Endes statt angeloben: daß er das Beste der Maffe, und das gemeinschaftliche Interesse der Gláus biger, auf alle Art und Weise, nach seiner besten Ein sicht und Vermögen besorgen; den Verkauf der Mobi lien, Effekten und Güter, die Beytreibung der ausste henden Schulden, und Benschaffung aller und jeder zur

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