Titel
des Ge
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walten
Tuf von Concursen. 291
§. 44.
Um die Befriedigung der Creditorum, aus der in Beschlag genommnen Masse, so weit solche Lazu hins reicht, als den Endzweck des Concurses zu erreichen, muß der richtige Betrag sämmtlicher Forderungen dieser Glaus lgenden biger, die Qualität derselben, und ihre davon abhanionirten gende Vorrechte zuverläßig ins licht gesetzt; die Aktiv Masse, und wie viel solche betrage, vollständig ausges mittelt; und endlich diese Masse unter die Gläubiger, nach der festgefeßten Ordnung vertheilt werden. Bey allen diesen Operationen ist jemand nothwendig, welcher unter Direktion des Gerichts die Rechte der Masse nebst dem gemeinschaftlichen Interesse der Creditorum wahr nehme, und für den Ordnungsmässigen Betrieb der Sache überall Sorge trage. Dieser Person wird der Name eines Curatoris der Masse, und in so fern er bes sonders die Rechte derselben gegen die Ansprüche der einz len Gläubiger zu vertheydigen hat, die Benennung eines Contradiktoris bengelegt.
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Erster Abschnitt.
Bon dem Curatore Maffae, dessen Bestellung und Obliegenheiten.
§. 45.
Da der Curator Maffae das gemeinschaftliche Intes reffe der Creditorum wahrnehmen, und in ihrem Namen Die Sache betreiben soll, so muß er auch von ihnen ers wählt, und dem Gericht vorgeschlagen werden.
§. 46.
Da jedoch zu diesem Amte ein Mann erfordert wird, ber nicht nur mit Kenntniß und Uebung in Geschäften überhaupt versehen, sondern auch der Rechte kundig ist, und von dem Gericht, gehörig übersehen werden kann; so müssen Creditores bey ihrem Vorschlage jedesmal auf 22 einen