Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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290 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigsterTite

§. 40.

Ob der fremde Contrahent um die Insolvenz des Ge mein Schuldners gewußt habe, oder nicht, solches mus der Richter aus dem sorgfältig auseinander zu seßenden Hergange des Negotii felbst, und den dabey obwalten den, vorhergehenden, begleitenden oder nachfolgenden Umständen, z. E. aus dem offenbar unproportionirten Preise u. s. w. vernünftig beurtheilen. §. 41.

Daß übrigens auch durch eine an sich gültige Alie nation den auf einer solchen Sache haftenden Rechten der Pfand- Gläubiger, welche auch gegen den dritten Be fizer des Unterpfands ausgeübt werden können, nicht prájudicirt werde, folgt aus dem Begriffe eines Pfand oder Hypothekarischen Rechtes von selbst.

42.

Aus dem den sämtlichen Gläubigern in corpore burd die Concurs Erdfnung in dem gesammten Vermögen constituirten Pfand- Rechte folgt, daß kein einzler Credi tor mehr befugt sen, durch einseitige gerichtliche oder auf fergerichtliche Handlungen, etwas von der Masse an sich zu ziehen, oder sich darinn ein beßres Recht, als er vor her schon gehabt hat, zu verschaffen; vielmehr sollen alle dergleichen Unternehmungen als null und nichtig ange fehn; die Handlung, wodurch ein solcher Creditor sich ein beßres Recht erwerben wollen, für nicht geschehen geachtet; und er das, was er aus der Masse an sich ge nommen, darinn zu restituiren angehalten werden.

§. 43.

Aus eben dieser Qualität der Creditorum als bloffer Pfands Inhaber folgt, daß sie Verbindlichkeiten, welche nur der Person des Gemeinschuldners, ohne Bezie hung auf sein Vermögen, ankleben, zu erfüllen, oder ein Intresse deshalb zu prástiren nicht gehalten, folglich auch einen von ihm als Pächter eingeschrittnen Contraft zu erfüllen nicht schuldig sind.

§. 44

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