Titel von Concurfen.
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lo onerofo vorgenommne Alienation, nach Maaßgabe der folgenden Paragraphen, von ihnen revocirt werden
Fann.
§. 36.
Hat der Gemein- Schuldner etwas an einen Dritten titulo onerofo weggegeben oder veräussert; so ist, wies derum ein Unterschied zu machen: ob dem Dritten, mit welchem er contrahirt hat, die Insolvenz des Gemeins Kraft schuldners bekannt gewesen, oder nicht.
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§. 37.
Ist die Insolvenz des Gemeinschuldners dem frems den Contrahenten unbekannt gewesen; so behält das Nes gotium seine Gültigkeit, und die Creditores können jolhes nicht anfechten.
§. 38.
Hat hingegen der fremde Contrahent um die Insols venz des Gemeinschuldners gewußt; so soll dergleichen Geschäfte, in Ansehung der Creditorum, für ungültig geachtet werden; und sollen daher die Gläubiger von den Fremden die an ihn gegebne, cedirte oder sonst veräuss ferte Sache, nebst allen davon in der Zwischenzeit etwa gezognen Nußungen zurück zu fordern berechtigt, dages gen aber auch demselben alles dasjenige zu restituiren schuldig seyn, was aus einem solchen Geschäfte zur Mas se geflossen ist, in so fern der Nußen noch ganz oder zum Theil in der Masse erweislich existirt.
§. 39.
Eben diese Verordnung soll statt finden, wenn auch schon die solchergestalt von dem Gemeinschuldner in fraudem creditorum veräusserte Sache in den Händen des dritten Besißers wåre; wenn nicht solche ein unbes wegliches Grundstück ist, und der dritte Besizer sich durch ein öffentliches Aufgeboth desselben, und Erlan, gung einer Práflusoria darüber, nach Vorschrift des fol. genden Titels, gegen alle dergleichen Ansprüche sicher ges stellt hat.
Corp. Jur. Fr. I, Buch II. Th.
I
§. 40.