288 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel
§. 33.
Einem Gläubiger kann der Schuldner vor entstand nem Concurs Zahlung leisten; Sachen an Zahlungs statt angeben und cediren; mehrere Sicherheit verschrei ben und solche eintragen lassen; es mag dem Gläubige die Insolvenz des Schuldners bekannt gewesen seyn, oder nicht.
§. 34.
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Ist das Negotium von dem schon über seine Kräfte ch verschuldeten Commun Debitore mit einem Dritten ge schlossen worden, so kommt es darauf an: ob daben eine Schenkung und bloße Frengebigkeit von Seiten des Ge meinschuldners zum Grunde liege; oder ob der Fremo de von ihm etwas durch Kauf, Tausch, oder aus einem andern dergleichen Titulo onerofo an sich gebracht habe. §. 35.
liegt eine bloße Schenkung und Frengebigkeit des Gemeinschuldners zum Grunde; so können die Glau biger das angegebne oder veräußferte, nach eröfnetem Concurs zurück fordern.
Wenn also jemand, der über seine Vermögens Kráf te verschuldet ist, vor Erdfnung des Concurses, zum Besten seiner Verwandten oder andrer Miterben, dem Unfall einer Erbschaft, eines Vermächtnisses u. s. w. entfagt; so soll diese Entsagung den Gläubigern nicht pråjudiciren; sondern diese sollen berechtigt seyn, von bem Verwandten oder andern Miterben, zu deffen Vor theil die Entsagung geschehen ist, so viel zurück zu for dern, als sie dadurch mit dem Schaden der Masse rei cher geworden sind.
Dahingegen soll die Bezahlung einer Ehe Steuer oder Ausstattung für eine blosse Frengebigkeit nicht ange sehen werden, und Creditores sollen daher nicht berech tigt seyn, dasjenige, was unter diesem Titel weggege ben oder bezahlt worden, anders, als unter eben den Umständen zurück zu fordern, unter welchen eine ex titu
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