Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
286
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Absender keine weitere Ansprüche deshalb an die Masse zustehn.

Wenn der Gemeinschuldner jemanden auf einen feiner eignen Schuldner Aßignation gegeben hat, und solche vor eröfnetem Concurs nicht wirklich bezahlt wor den ist; so verbleibt das Aktivum der Masse, wenn auch die Asignation von dem signatorio bereits acceptiet worden wäre, u. s. w.

§. 30.

Aus gleichem Grunde kann ein Gemeinschuldner, nach entstandnem Concurs, einer ihm angefallnen Erbs schaft oder andern Rechtes, wider den Willen der Credis torum, nicht entsagen; sondern wenn die Erbschaft schon vor erdfnetem Concurs dem Gemeinschuldner angefal len ist, so wächst sie der Masse zu; wenn aber der Anfall sich erst nachher ereignet; so constituirt der nach Abzug der Erbschaftslasten übrig bleibende Nachlaß eine neue Masse; an welche so wohl die im Concurs leer ausgehens den Creditores, als diejenigen, welche dem Gemeins schuldner erst nachher creditirt haben, sich zu halten bes rechtigt sind.

§. 31.

Hingegen sind alle§. 25 30. erwehnte Dispositio. nes, wenn sie von dem Gemeinschuldner vor erdfnes tem Concurs getroffen und vollendet worden, an und für sich, den Rechten nach, gültig; wenn gleich damals eis ne würkliche Insufficienz des Vermögens ben ihm schon vorhanden gewesen wäre.

§. 32.

Damit inzwischen diese Verordnung, von boshaften Gemeinschuldnern, zum Betrug ihrer Gläubiger nicht gemißbraucht werden könne; so soll ein Unterschied statt finden: ob dergleichen nachtheilige Disposition mit einem Gläubiger; oder ob sie mit einem Dritten geschlossen worden.

§. 33.