Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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286 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

aber dieselbe dadurch, auf Kosten eines Dritten, zu be reichern.

§. 27.

Wenn der Gemeinschuldner an mehrern Orten Ver mögen besißt; und an einem dieser Orte, wo das den Concurs eröfnende Gericht seinen Siß nicht hat, der von ihm dem dasigen Vermögen vorgesetzte Institor oder an dre General Bevollmächtigte, noch vorher, ehe dies Ver mögen würklich in Beschlag genommen wird, in Anse hung desselben ein Negotium vornimmt; so soll die Gül tigkeit dieser Handlung eben so beurtheilt werden, als wenn sie vor erdfnetem Concurs wåre unternommen worden.

§. 28.

Wenn ein Debitor des Gemeinschuldners demsel ben zwar schon nach entstandnem Concurs, aber doch frü her, als dessen Erdfnung in den Intelligenz- Blättern be fannt gemacht worden, Zahlung leistet, so soll diese Zah lung, in so fern sie würklich und baar geschehen ist, die Siberation des Schuldners gegen die Masse bewürfen. §. 29.

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Eben das, was in vorstehenden s§. 25-28. wegen nes von dem Gemeinschuldner nach erdfnetem Concurs vorgenommenen Negotii verordnet ist, findet gleicherges stalt Anwendung, wenn auch ein dergleichen Geschäfte von dem Gemeinschuldner schon vor erdfnetem Cons curs begonnen worden; in so fern nur der Zeitpunkt sei ner rechtlichen Vollendung erst nachher eintritt. Wenn also der Gemeinschuldner, noch vor eröfnetem Concurs, einem auswärtigen Correspondenten, Ordre auf ihn zu traffiren gegeben hat; so dürfen die Wechsel nach dessen Erdfnung nicht acceptirt werden. Wenn er vorher Waas ren auf Credit bestellt hat, und solche nach erdfnetem Concurs ankommen; so sollen dieselben nicht vor tradirt geachtet werden, wenn auch das Connoiffement schon vorher eingegangen wåre; dagegen sollen aber auch dem

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