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von Concurfen.
285 einem auswärtigen Gerichte Concurs entsteht, davon wird unten in einem besondern Abschnitte gehandelt.
§. 24.
Durch die Eröffnung des Concurses verliert der Ges meinschuldner alle Befugniß, über sein gegenwärtiges Vermögen ferner zu disponiren; und seine sämmtlichen Gläubiger in Corpore erlangen daran die Rechte eines Pfandinhabers, jedoch ohnbeschadet der unter den eins zelnen Gläubigern gegen einander obwaltenden Prio ritat.
§. 25.
Alle und jede Difpofitiones also, deren sich der Ges meinschuldner, nach eröffnetem Concurs, über sein in Bes schlag genommenes Vermögen anmaßt; z. E. wenn er erwas davon veräussert; Gelder, die dazu gehören, eins zieht, und in seinen Nußen verwendet, oder darüber afs bezahlt quittirt; einzlen Gläubigern Zahlung leistet; ih, nen beßre Sicherheit oder andre Bedeckung, oder mehrere Vorrechte, als sie vorhin gehabt haben, anweist; über Schuldposten, wenn auch solche angeblich schon vor ers offnetem Concurs contrahirt wären, Instrumente und Schuldverschreibungen ausstellt; oder gar neue Schul den auf sein zum Concurs gediehenes Vermögen contrahirt, sind gänzlich null, unfräftig und von keiner rechts lichen Würkung.
§. 26.
In so fern jedoch aus einem solchen von dem Gemeins Schuldner nach eröfnetent Concurs vorgenommnen Nes gotio, etwas zur Masse geflossen, und dieselbe dadurch reicher geworden wåre; so soll die Masse demjenigen, welcher sich solchergestalt mit dem Gemeinschuldner ein. gelassen hat, dafür eben so gerecht werden, als wenn er nach Höhe dieses Quanti ein Creditor der Masse gewor den wåre; allermassen die Absicht des Gesetzes blos da hin geht, die Masse gegen allen Schaden aus den Unters nehmungen des Gemeinschuldners zu sichern, nicht
aber