284 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,
der Aktivmasse; und die Vertheilung derselben unter die Gläubiger nach der gesehmäßigen Ordnung.
§. 21.
Es müssen daher alle Specialprozesse, welche zur Zeit des eröffneten Concurses gegen den Gemeinschuldner, es sen ben diesem, oder irgend einem andern Gerichte, schwes ben, so fort sistirt und die fernere Fortsehung derselben zum Concurs verwiesen werden.
Hiervon sind allein diejenigen Prozesse ausgenom men, welchen in den landesgeseßen ein Forum fpeciale caufae angewiesen ist. Diese müssen bey dem für sie bes stimmten speciellen Gerichte ferner betrieben werden; doch muß derjenige, welcher aus einem solchen speciellen Pros zesse von dem Gemeinschuldner etwas fordert, sich bey dem Concurs melden, und seine Forderung zu dem Ende anzeigen, daß in dem Claßifikationeurtel der Ort bes stimmt werde, an welchem sothane Forderung, in so weit als sie ben dem Foro fpeciali ausgemittelt werden wird, ihre Befriedigung aus der Masse zu erhalten habe.
§. 22.
Alle zur Constituirung und Herbenschaffung der Ak tivmaffe nöthige Verfügungen sind bey dem Richter des Concurses nachzusuchen. In wie fern aber dieser solche Verfügungen unmittelbar erlassen könne; oder daben, be fonders wegen der zur Masse gehörigen unbeweglichen Güter, den Richter, unter welchem sie gelegen sind, zu ziehn müsse, wird in den folgenden Abschnitten überall näher bestimmt werden.
§ 23.
Wie es zu halten sen, wenn ein Gemeinschuldner, über dessen Vermögen bey einem einländischen Gerichte Concurs eröffnet worden, Güter oder andres Vermögen auffe: halb der Königlichen lande besitzt; oder umgekehrt, wenn über einen fremden Gemeinschuldner, welcher in hiesigen landen Güter oder andres Vermögen hat, ben
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