Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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282
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17.

von Concurfen. §. 17.

283

Da die nach Vorschrift§. 8. gehörig instruirte Pros vokation der Gläubiger auf Concurs für einen allgemeis nen Arrestschlag auf das gesammte Vermögen des Ges meinschuldners anzusehen ist, so kann weder die Contras diftion desselben, noch ein für ihn benfälliges Urtel, noch weniger eine von ihm ergriffene Appellation, die Credi­tores hindern, in Ansehung ihrer liquiden oder gar judi catmäßigen Forderungen, ihren Rechten und ihrer Si cherheit durch specielle Arrestanlegungen oder Nachfus chung andrer dergleichen Verfügungen, welche die Vers bringung oder Berdunkelung der Masse zu verhüten ab. zielen, nach Vorschrift der Gesetze zu prospiciren.

§. 18.

Wird der Concurs durch ein Urtel eröffnet, so ist der Anfang desselben auf den Tag des publicirten Urtels, wenn auch dagegen appellirt wäre, im Appellaiorio aber bestätigt wurde, zu bestimmen.

§. 19.

Die Eröffnung des Concurses kann nur von demjeni gen Richter geschehen, unter welchem der Gemeinschuld. ner seinen ordentlichen persönlichen Gerichtsstand hat.

Wenn der Gemeinschuldner unter zweyerley Gerich. ten ein firirtes Domicilium gehabt hätte, und eins ders felben wäre ein Obers das andere aber ein Untergericht, so gebührt die Eröffnung des Concurses dem Obergericht.

Sind aber bende Fora domicilii Obers oder sind beyde Untergerichte, so findet die Prävention statt; und die Eröffnung des Concurses kommt demjenigen zu, welches damit nach Vorschrift gegenwärtiger Ordnung zuerst ver fahren hat.

§. 20.

Diesem Gericht gebührt also auch allein die Direktion des ganzen Concurses; die Untersuchung und das Ers kenntniß über die Forderungen sämmtlicher Gläubiger; die Obsorge für die Ausmittelung und Herberbringung

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